Geförderter Wohnbau

Ausgewiesene Wohnbauzonen Ansuchen um Zuweisung einer Fläche für den geförderten Wohnbau Landesgesetzgebung...

Veröffentlichungsdatum:

02.01.2022

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Voraussetzungen für die Zuweisung einer Fläche für den geförderten Wohnbau

Mit Verordnung hat die Gemeinde die Fristen und die Modalitäten für das Einreichen der Gesuche von Wohnbaugenossenschaften und Einzelgesuchstellern, für die Erstellung der Rangordnung, sowie das Ausmaß der zuzuweisenden Fläche festgesetzt.

Auf den Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, dürfen nur Wohnungen gebaut werden, die die Merkmale einer Volkswohnung aufweisen; diese Bestimmung gilt nicht für die Wohnungen für alte Leute, für die Wohnheime für Arbeiter und Studenten, für die geschützten Wohnungen und für die Gemeinschaftswohnungen.

Um das Eigentum an Flächen zu erwerben, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, müssen die Mitglieder von Wohnbaugenossenschaften oder die Einzelgesuchsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie müssen ihren Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren im Lande haben;
  • sie dürfen nicht Eigentümer einer dem Bedarf ihrer Familie angemessenen und leicht erreichbaren Wohnung sein, das Fruchtgenuß-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung haben, oder in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches das Eigentum, das Fruchtgenuß-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung veräußert haben; dasselbe gilt für den nicht getrennten Ehegatten und für die in eheähnlicher Beziehung lebende Person;
  • sie dürfen nicht Mitglieder von Familien sein, die zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung zugelassen worden sind; dies gilt nicht für den Fall, daß eine neue Familie gegründet wird;
  • sie dürfen nicht über ein Gesamteinkommen verfügen, welches die Einkommenshöchstgrenzen übersteigt, die je nach den verschiedenen Förderungsarten von Artikel 58 des Wohnbauförderungsgesetzes unterschiedlich festgelegt werden;
  • Sie müssen das 23. Lebensjahr vollendet haben, falls es sich um ledige Antragsteller ohne unterhaltsberechtigte Familienangehörige handelt. Diese Voraussetzung findet für Gesuchsteller mit Behinderung keine Anwendung;
  • sie müssen im Sinne der 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz mindestens 16 Punkte erreichen;
  • sie dürfen nicht Eigentümer eines zum Bau einer Wohnung von wenigstens 495 Kubikmetern ausreichenden Grundstückes in einem Ort sein, der leicht erreichbar ist; ebenso dürfen sie nicht ein solches Grundstück in den fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches veräußert haben;

Von der Zuweisung geförderten Baulandes sind die Gesuchsteller ausgeschlossen, deren Eltern, Schwiegereltern oder Kinder in einem vom Arbeitsplatz oder Wohnort des Gesuchstellers aus leicht erreichbaren Ort Eigentümer einer Wohnfläche sind, deren Konventionalwert größer ist als der Betrag, der sich aus dem Konventionalwert einer Wohnung mit 100 Quadratmetern Konventionalfläche, multipliziert mit der um eins erhöhten Anzahl der Kinder, ergibt. Vom Konventionalwert der Wohnungen werden die hypothekarischen Darlehen in Abzug gebracht, die für den Bau oder den Kauf dieser Wohnungen aufgenommen wurden. Zum Zwecke der Berechnung werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches veräußert worden sind. Für die Rechtswirkungen dieses Absatzes werden auch die Wohnungen berücksichtigt, die Eigentum von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind, an denen die Eltern oder Schwiegereltern beteiligt sind. Das Wohnungsvermögen der Schwiegereltern wird im Falle des Ablebens des Ehegatten, durch den die Schwägerschaft begründet ist, sowie im Falle von Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe nicht berücksichtigt.

Die Gesuche von Heimatfernen, welche vor der Auswanderung in der Gemeinde ansässig waren,sowie die Gesuche ihrer gerichtlich nicht getrennten Ehegatten werden für die Rangordnung berücksichtigt, sofern sich der Gesuchsteller verpflichtet, seinen Wohnsitz in die Gemeinde zu verlegen. Hatte der Gesuchsteller vor der Auswanderung in einer anderen Gemeinde Südtirols seinen Wohnsitz, so wird sein Gesuch für die Rangordnung berücksichtigt, wenn er nachweislich in der Gemeinde seinem Beruf oder seiner Arbeit nachgehen kann. Im Hinblick auf die Festlegung der Punktezahl wird die im Ausland geleistete Arbeitszeit als im Lande geleistet angesehen.

Volkswohnungen:

Eine Wohnung gilt als Volkswohnung, wenn sie nicht die Merkmale einer Luxuswohnung gemäß Ministerialdekret vom 2. August 1969 aufweist; weitere Voraussetzung ist, daß sie:

  • mindestens einen und nicht mehr als fünf Wohnräume außer den Nebenräumen (Küche, Bad, Toilette, Abstellraum und Eingang) hat,
  • eine eigene abgeschlossene Wohnung bildet,
  • den anderen Bedingungen entspricht, die in den Verordnungen über Hygiene und Bauwesen vorgesehen sind,
    eine bewohnbare Nutzfläche hat, die nicht geringer als 28 und nicht größer als 110 Quadratmeter ist.

Bei Familien mit mehr als fünf Mitgliedern kann die bewohnbare Nutzfläche für jede zusätzliche Person um 15 Quadratmeter erhöht werden, oder es kann, innerhalb dieser Grenze, ein Wohnraum dazugebaut werden.

Damit eine Wohnung für die Rechtswirkungen der Zulassung zu den Wohnbauförderungen für den Bau und den Kauf von Wohnungen für den Eigenbedarf als Volkswohnung anerkannt werden kann, darf die Summe der Zusatzflächen der Loggia, der nicht beheizbaren Wintergärten, der Keller und der Garagen nicht größer sein als die Wohnfläche der Wohnung selbst.

Wohnfläche:

Die Wohnfläche einer Wohnung entspricht der begehbaren Fläche und ergibt sich aus der Gesamtfläche der Wohnung abzüglich der Außenmauern und Trennwände, Türschwellen, Fensternischen und Treppenaufgänge samt Zwischenpodesten. Ausgleichstufen bis zu drei Steigungen zählen nicht als Treppen.
Räume im Dachgeschoss und im Kellergeschoss gelten als Wohnräume, wenn sie laut den Hygienebestimmungen die Mindestmerkmale besitzen, um als Wohnräume genutzt werden zu können.
Die Fläche von Wintergärten gilt als Wohnfläche, wenn der Wintergarten beheizbar und von den Wohnräumen nicht thermisch getrennt ist.

 

 


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Zuletzt aktualisiert: 23.04.2024, 10:19 Uhr

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